WÄRMEPREISBREMSE
Die Bundesregierung möchte die Bürger/-innen sowie Unternehmen in 2023 von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Dafür hat sie umfangreiche Entlastungspakete geschnürt, welche aus Bundesmitteln finanziert werden. Darüber hinaus weisen wir auf den kostenmindernden zusätzlichen Effekt von Energieeinsparmaßnahmen hin. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie folgend zusammengefasst.
Stand: 31.01.2023
Wie funktioniert die geplante Wärmepreisbremse?
Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden 9,5 Cent brutto je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Bei der von den hohen Preisen ebenfalls betroffenen Industrie mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7,5 Cent gedeckelt – für 70 Prozent des Wärmeverbrauchs des Jahres 2021.
In jedem Falle gilt: Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden, deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Auf welcher Grundlage wird das jeweilige Entlastungskontingent für Wärme bestimmt?
Das Entlastungskontingent errechnet sich für die Kunden mit Abschlagszahlung auf Grund der im September 2022 geltenden Verbrauchsprognose. Für monatlich abgerechnete Kunden ist die Liefermenge von Oktober 2021 bis September 2022 ausschlaggebend.
Was gilt, wenn mein vertraglich geregelter Preis unter den jeweiligen Preisbremsen liegt?
Dann haben Sie Ihren Vertrag zu einem Zeitpunkt mit günstigen Preisen abschließen können und das Thema Energiepreisbremsen tangiert Sie momentan nicht. Dies kommt erst zum Tragen, wenn sich Ihr Vertragspreis in naher Zukunft erhöhen und über dem Referenzpreis (Preisdeckel) liegen sollte.
Wann tritt die Wärmepreisbremse in Kraft und was muss ich tun, um die Entlastung zu erhalten?
Die Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst rückwirkend den Zeitraum Januar bis Februar. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis April 2024 ist durch den Gesetzgeber mittels Rechtsverordnung möglich. Sie müssen sich also um nichts kümmern.
Wie wird der Entlastungsbetrag Wärme berechnet?
Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag * Entlastungskontingent)
Differenzbetrag = (Arbeitspreis – Referenzpreis)
Entlastungskontingent = siehe §17 des EWPBG
Wie setzten wir die geplante Wärmepreisbremse um?
Aktuell arbeiten wir gemeinsam mit dem Software-Anbieter sowie den Verbänden an der technischen sowie inhaltlichen Umsetzung. Wir werden Sie bis zum 28.02.2023 postalisch darüber informieren, wie sich die Entlastung auf Ihre Abnahmestelle auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass mit jeder Änderung vertraglicher Preisbestandteile auch eine Neuberechnung der Entlastung einhergeht.
Als Mieter erhalten Sie die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Muss ich die Entlastung irgendwann zurückzahlen?
Hierzu steht im Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) geschrieben, dass der Entlastungsbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren ist.
In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie alle Informationen dazu noch einmal detailliert aufgeschlüsselt.
Als Anschlussnehmer erhalte ich vrsl. an all meinen Entnahmestellen über 150.000 €/Monat Entlastungsbetrag. Was muss ich beachten?
Dann sind Sie lt. Gesetz bis spätestens 31.03.2023 dazu verpflichtet, eine Soforterklärung an Ihren Lieferanten abzugeben. Eine Vorlage für diese finden Sie hier.
Außerdem muss nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.12.2024, erneut eine Erklärung an den Lieferanten abgegeben werden, welche tatsächlichen Entlastungskontingente übers Jahr entstanden sind.
Wer wird von der Wärmepreisbremse ausgeschlossen?
In diesem Fall verweisen wir auf §11 EWPBG.
Gibt es außerdem noch weitere Entlastungen?
Zur weiteren Abfederung der Belastung durch gestiegene Wärmepreise hat die Bundesregierung eine temporäre Umsatzsteuersenkung auf Lieferungen von Wärme von 19 % auf 7 % beschlossen. Diese Regelung gilt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.