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Michaela Stummer
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Rauchwarnmelder – Installation & Wartungsservice
Seit dem 02.06.2022 gilt in Sachsen eine neue Landesbauordnung (LBO). Damit besteht eine flächendeckende Rauchmelderpflicht, die nicht nur Neu- und Umbauten, sondern auch Bestandsbauten einschließt. Eine Nachrüstung mit Rauchwarnmelder in Wohn- und Nutzeinheiten muss bis zum 31.12.2023 realisiert sein. Die Pflicht zur Beschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern obliegt dem Gebäudeeigentümer. Eine Nichtausstattung kann bei einem Brandfall mit Personenschaden strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Ausstattungspflicht besteht unabhängig von der Nutzung des Gebäudes sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude!
Mit der Mindestausstattung gibt die sächsischen Landesbauordnung vor, dass Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, wie Kinderzimmer und Schlafbereiche sowie Flure, über die Rettungswege zu diesen Aufenthaltsräumen führen, auszustatten sind.
Wir empfehlen über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz (Grundausstattung) hinaus, Rauchwarnmelder auch in Wohn-, Arbeits- und Zimmer mit sonstiger Nutzung anzubringen. Aufgrund künftiger Ferninspektion der Rauchwarnmelder werden i.d.R. Wohnungen 10 Jahre lang diesbezüglich nicht betreten. Erfahrungsgemäß ordnen Bewohner die Nutzung der vorhandenen Zimmer auch anderweitig zu. Beispielsweise kann die Nutzung des Wohnzimmers als Schlafzimmer erfolgen.
Wir stellen sicher, dass die Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676 richtig installiert und die wiederkehrenden Inspektionen protokolliert werden. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen – sprechen Sie uns gerne an!